zurück zur Rubrikensuche
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Mitteilungen der Ärztekammer

Neue Supervisionsrichtlinien

Der Vorstand der Ärztekammer hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2000 neue Richtlinien über die Supervision tiefenpsychologisch fundierter Einzelbehandlungen verabschiedet. Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 16. Oktober 1996 fordert zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychotherapie unter anderem 3 abgeschlossene, kontinuierlich supervidierte und dokumentierte tiefenpsychologische Einzelbehandlungen von insgesamt 150 Stunden. Die hierzu verabschiedeten Richtlinien werden ab sofort bei Anträgen nach dieser Weiterbildungsordnung angewendet werden.
Richtlinie über die Supervision (tiefenpsychologisch fundierte Einzelbehandlung):

Der formale Rahmen der Supervision
Im Rahmen der Weiterbildung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ ist die Supervision von mindestens 3 abgeschlossenen, kontinuierlich supervidierten und dokumentierten tiefenpsychologischen Einzelbehandlungen von insgesamt 150 Stunden vorgeschrieben, wobei 2 Therapien Langzeittherapien sein müssen.
Es sollen mindestens zwei zur Supervision befugte Ärztinnen/Ärzte hierfür aufgesucht werden, die sich auch in Zweifelsfällen miteinander beraten können.

Die Supervisionsbescheinigung
Nach Abschluss der Supervision stellt die/der zur Supervision befugte Ärztin/Arzt eine Bescheinigung aus, die folgende Informationen enthalten soll:

Anzahl der Therapiestunden
Anzahl der Supervisionsstunden
Zeitdauer der Therapie
Geschlecht, Alter und Diagnose des Patienten/der Patientin

In einem Eignungsvermerk ist festzuhalten, ob der/die Supervisor/-in den Arzt/die Ärztin in Weiterbildung für fähig hält, eigenständig tiefenpsychologisch fundiert zu therapieren. Diese Eignung ist anhand der vorgetragenen Therapie zu begründen. (I)

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 1/2001

S. 80

nach oben