| GOÄ
Ziffer 100 - die Leichenschau Nach der Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) ist für die Untersuchung eines Toten - einschließlich Feststellung des Todes und
Ausstellung des Leichenschauscheines - die Ziffer 100 GOÄ (mit 250 Punkten) vorgesehen.
Immer wieder wird neben dieser Ziffer 100 ein Besuch nach Ziffer 50 GOÄ (Besuch
einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung) abgerechnet.
Die Berechnung eines Besuches im Zusammenhang mit der Leichenschau ist nicht möglich.
Dieses bestätigen auch zwei Amtsgerichtsurteile, die die Berechnungsfähigkeit des
Besuches neben der Leichenschau negieren. In beiden Amtsgerichtsurteilen wird die
Nichtberechenbarkeit der Besuchsgebühr nach Ziffer 50 GOÄ neben der Leichenschaugebühr
nach Ziffer 100 GOÄ damit begründet, dass der Gebührentatbestand des Besuches die
symptombezogene Untersuchung und Beratung beinhaltet, Leistungen, die begriffstypisch nur
an lebenden Patienten durchgeführt werden können, während die Leichenschau nach Ziffer
100 einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines den
Tatbestand einer Leistung am verstorbenen Patienten erfasse.
An dieser Auffassung ändert auch nicht die vom Ausschuss Gebührenordnung der
Bundesärztekammer erfolgte Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt, wonach die
Nebeneinanderberechnung möglich sei. Der Ausschuss Gebührenordnung hat sich mittlerweile
erneut mit dem Thema befasst und festgestellt, dass die Besuchsgebühr nach Ziffer 50 GOÄ
in allen denjenigen Fällen ansatzfähig ist, in denen der Tod noch nicht eindeutig
festgestellt ist und der Arzt erst den eingetretenen Tod bestätigt. Dieses kann jedoch
nur für Privatpatienten gelten, da für Kassenpatienten die Abrechnung des Besuches über
die Krankenversichertenkarte erfolgen muss. Ist der Tod eindeutig eingetreten, kann die
Besuchsgebühr nicht berechnet werden.
Letztendlich sind alle Ärztinnen und Ärzte für ihre Privatliquidation selbst
verantwortlich. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein möchte jedoch mit diesem Hinweis
verhindern, dass, wie derzeit in anderen Bundesländern festzustellen, Zweifel an der
Korrektheit der Liquidation bzw. Abrechnung zu staatsanwaltlichen Ermittlungen in Praxen
führen. (I) |

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 1/2001
S. 67 |