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Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung

Folgende Institute wurden zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung als Ausbildungsstätten ermächtigt:

Stadt Kiel

IFT-Nord

(1) Das Institut für Therapie- und Gesundheitsforschung (IFT-Nord) Düsternbrooker Weg 2, 24105 Kiel, wurde mit Wirkung vom 01.04.2000 gem. § 117 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 Abs. 1 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeuten Gesetzes (PsychThG) für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ermächtigt.

(2) Die Ermächtigung beinhaltet die ambulante psychotherapeutische Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, in dem vom Bundesausschuß Ärzte und Krankenkassen anerkannten Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie bei Erwachsenen durch Ausbildungsteilnehmer unter Supervision dafür qualifizierter Psychotherapeuten. Voraussetzung ist, daß der Ausbildungsteilnehmer nach Absolvierung mindestens der Hälfte der entsprechenden Ausbildung ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in dem Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie nachgewiesen hat.

(3) Die Ermächtigung ist an die Anerkennung als Ausbildungsstätte gem. § 6 PsychThG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 PsychThG gebunden.

(4) Zur Durchführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung durch Ausbildungsteilnehmer kann das IFT-Nord unmittelbar in Anspruch genommen werden. Eine Überweisung ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen über die Einholung eines Konsiliarberichtes und das Gutachterverfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien bleiben unberührt.

(5) Patienten, die nicht in eine Behandlung durch das IFT-Nord übernommen werden, dürfen nicht durch den die Vorauswahl vornehmenden Therapeuten des Institutes in seiner Praxis weiterbehandelt werden.

John-Rittmeister-Institut

(1) Das John-Rittmeister-Institut für Psychoanalyse, Psychotherapie und Psychosomatik Schleswig-Holstein e. V., Niemannsweg 147, 24105 Kiel, wurde mit Wirkung vom 01.07.2000 gem. § 117 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 Abs. 1 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ermächtigt.

(2) Die Ermächtigung beinhaltet die ambulante psychotherapeutische Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in den vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen anerkannten Richtlinienverfahren analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen durch Ausbildungsteilnehmer unter Supervision dafür qualifizierter Psychotherapeuten. Voraussetzung ist, daß der Ausbildungsteilnehmer nach Absolvierung mindestens der Hälfte der entsprechenden Ausbildung ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in den Richtlinienverfahren analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sowie tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nachgewiesen hat.

(3) Die Ermächtigung ist an die Anerkennung als Ausbildungsstätte gem. § 6 PsychThG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 PsychThG gebunden.

(4) Zur Durchführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung durch Ausbildungsteilnehmer kann das John-Rittmeister-Institut für Psychoanalyse, Psychotherapie und Psychosomatik Schleswig-Holstein e. V. unmittelbar in Anspruch genommen werden. Eine Überweisung ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen über die Einholung eines Konsiliarberichtes und das Gutachterverfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien bleiben unberührt.

(5) Patienten, die nicht in eine Behandlung durch das John-Rittmeister-Institut für Psychoanalyse, Psychotherapie und Psychosomatik Schleswig-Holstein e. V. übernommen werden, dürfen nicht durch den die Vorauswahl vornehmenden Therapeuten des Institutes in seiner Praxis weiterbehandelt werden.

Eine gesonderte Ermächtigung von Ausbildungskandidaten für Behandlungen, die zum Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses noch nicht abgeschlossen sind, ist nicht möglich. Das gleiche gilt für den Antrag auf Fortführung des Beauftragungsverfahrens über den 30.06.2000 hinaus.
Die Ermächtigung erstreckt sich auch nicht auf die ärztliche Weiterbildung.

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 7/2000

Seite 80/81

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