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Mitteilungen
der Kassenärztlichen Vereinigung
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Veröffentlichung gemäß § 16 b Abs. 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte der Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Schleswig-Holstein über die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Zulassungssperren für die nachstehenden Planungsbereiche aufgehoben und entsprechend den Vorschriften der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte die Zulassung von Ärzten in der aufgeführten Zahl gestattet:
Die Aufhebungsbeschlüsse wurden entsprechend den Vorschriften der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte mit der Auflage versehen, dass über die Anträge nach Maßgabe der Reihenfolge ihres Einganges beim Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein, Bismarckallee 1 - 3, 23795 Bad Segeberg, zu entscheiden ist. Außerdem hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen zusätzlich zu den bisher schon vorgenommenen Sperrungen folgende Planungsbereiche in den aufgeführten Fachgebieten gesperrt:
Die Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte regeln in Nr. 22 b, dass in gesperrten Planungsbereichen ein 40 %iger Anteil von psychotherapeutisch tätigen Ärzten sowie ein 40 %iger Anteil von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten vorhanden sein muss. Stellt der Landesausschuss Überversorgung fest, hat er zugleich eine Feststellung zu treffen, in welchem Umfang gemäß § 101 Abs. 4 SGB V - ausgedrückt in Psychotherapeutenzahlen - in jedem Versorgungsanteil Ärzte bzw. Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen werden können, wenn die Versorgungsanteile nicht ausgeschöpft sind. Nachfolgend geben wir Ihnen die Planungsbereiche bekannt, in denen noch Zulassungen von ärztlichen Psychotherapeuten in der aufgeführten Anzahl möglich sind. Der Anteil der Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist ausgeschöpft.
Diese Beschlüsse wurden entsprechend den Vorschriften der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte mit der Auflage versehen, dass über die Anträge nach Maßgabe der Reihenfolge ihres Einganges beim Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein, Bismarckallee 1 - 3, 23795 Bad Segeberg, zu entscheiden ist. |
Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 2/2000 S. 76 |
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