FAQs zum Thema "Ausbildung"
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1. Allgemeines
1.1 Welche Voraussetzungen braucht ein Arzt um ausbilden zu können?Es gibt keine Ausbildereignungsprüfung für Ärzte. Sobald die Approbation vorliegt, sind die Voraussetzungen erfüllt.
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1.2 Kann die Zeit der Einstiegsqualifizierung (EQ) auf die Ausbildungszeit angerechnet werden?
Bei Besuch der Fachklasse Medizinische Fachangestellte der Berufsschule und der Teilnahme an dem zweiwöchigen EQ-Seminar kann die EQ-Zeit maximal zur Hälfte auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.
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2. Verträge2.1 Muss sich der Arbeitgeber an den Tarifvertrag halten?
Dies muss im Ausbildungsvertrag vereinbart sein. Wenn nicht, muss er sich auch nicht daran halten.
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2.2 Was muss bei der Einstellung von Auszubildenden beachtet werden?
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2.3 Wie viele Ausfertigungen des Ausbildungsvertrages müssen an die Ärztekammer geschickt werden?
Ausbildungsverträge in dreifacher Ausfertigung, alles andere einfach. Siehe Checkliste zum Abschluss eines Ausbildungsvertrages (PDF)
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2.4 Wie lange dauert die Probezeit?
Mindestens einen, maximal vier Monate.
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2.5 Wie hoch ist die monatliche Ausbildungsvergütung der Auszubildenden?
Erstes Ausbildungsjahr 610,00 Euro;
zweites Ausbildungsjahr 650,00 Euro;
drittes Ausbildungsjahr 700,00 Euro
(Gehaltstarifvertrag § 4). -
2.6 Wie hoch ist die wöchentliche Arbeitszeit bei Auszubildenden?
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden (Manteltarifvertrag § 6).
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2.7 Ist eine Ausbildung in Teilzeit möglich?
Ja, es muss allerdings ein Grund vorliegen (entweder ein Kind oder eine pflegebedürftige Person zu Hause).
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2.8 Wann endet die Ausbildung?
Mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag festgelegten Datums oder, falls dies vorher eintritt, am Tag der Verkündung der Noten der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss. In der Regel ist dies der Tag der praktischen Prüfung.
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2.9 Welche Kündigungsfrist hat die Auszubildende?
Frist von vier Wochen (§ 18 Manteltarifvertrag).
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2.10 Kann die Ausbildung in einer anderen Praxis fortgesetzt werden?
Ja, mit Zustimmung des jetzigen Ausbilders. Die Ärztekammer benötigt die Kündigung des alten Ausbildungsvertrages sowie die neuen Ausbildungsverträge und den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
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3. Berufsschule3.1 Wie wird die Berufsschulzeit auf die Wochenarbeitszeit angerechnet?
Minderjährige Auszubildende:
Erster Berufsschultag mit mehr als 5 Std. → Anrechnung auf die Arbeitszeit 8 Std.
Zweiter Berufsschultag mit mehr als 5 Std. → tatsächliche Zeit (Schulzeit, Pausen, evtl. Anfahrt zur Praxis) (JArbSchG § 9).Volljährige Auszubildende:
Es zählt die tatsächliche Schulzeit inklusive der Pausen und der erforderlichen Wegezeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb. Sind die acht Zeitstunden nicht erreicht, können die Auszubildenden danach an beiden Tagen zurück in die Praxis (JArbSchG § 9). -
3.2 In welcher Berufsschule muss der Arbeitgeber seine Auszubildende anmelden?
Der Standort der Berufsschule ist abhängig von der Landkreiszugehörigkeit des Betriebes.
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3.3 Wie oft geht die Auszubildende in die Berufsschule?
Im ersten Ausbildungsjahr zwei Tage/Woche, im zweiten und dritten Ausbildungsjahr einen Tag/Woche.
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4. Prüfung4.1 Wer meldet die Auszubildende zur Prüfung an?
Für die Anmeldung zur Prüfung ist der Ausbilder sowie die Auszubildende verantwortlich.
Folgende Verfahren existieren zurzeit:
Zwischenprüfung: Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.Abschlussprüfung Sommer: Die Anmeldungen werden von der Ärztekammer in die Berufsschulen geschickt. Diese werden dann vom Prüfling und Ausbilder ausgefüllt und an die Ärztekammer zurückgesandt. Die Anmeldungen für die Sommerprüfung müssen bis spätestens 15.04. bei der Ärztekammer eingereicht werden.
Abschlussprüfung Winter: Die Anmeldungen werden nicht von der Ärztekammer an die Berufsschulen geschickt. Der Prüfling muss sich selbstständig anmelden. Download des Anmeldeformulars unter "Verträge und Formulare". Das Formular wird vom Prüfling und Ausbilder ausgefüllt und an die Ärztekammer gesandt. Die Anmeldungen für die Winterprüfung müssen bis spätestens 15.10. bei der Ärztekammer eingereicht werden.




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