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Quereinstieg Allgemeinmedizin

Verfahrensrichtlinie für die Zulassung zur Prüfung beschlossen

Bei dem sogenannten Quereinstieg Allgemeinmedizin liegt die Weiterbildungsordnung vom 25. Mai 2011 (siehe Download-Bereich) zugrunde. Demzufolge sind in Erweiterung der unten aufgeführten Verfahrensrichtlinie folgende Nachweise zu erbringen:

  • Nachweis von 80 Stunden Kurs-Weiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung
  • Inhalte der Weiterbildung Allgemeinmedizin im Logbuch (siehe Download-Bereich).

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein hat in ihrer Sitzung am 23. November 2011 auf der Basis des Beschlusses des Deutschen Ärztetages 2011 zum Quereinstieg in die Allgemeinmedizin folgende Verfahrensrichtlinie beschlossen:

Verfahrensrichtlinie für die Zulassung zur Prüfung in Allgemeinmedizin im Rahmen des sogenannten Quereinstiegs

Der „Quereinstieg in die Allgemeinmedizin“ ist eine Möglichkeit für Fachärztinnen und Fachärzte anderer Gebiete, die Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin unter Berücksichtigung der schon erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu erwerben, um in der hausärztlichen Versorgung tätig zu werden.

Der 114. Deutsche Ärztetag 2011 in Kiel hat hierzu beschlossen, dass die notwendige 24monatige Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung bestehen bleiben muss.

Der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein beschließt, diesen Quereinstieg unter folgenden Voraussetzungen zu ermöglichen:

  • Es muss eine Facharztanerkennung der unmittelbaren Patientenversorgung vorliegen.
  • Fachärztinnen und Fachärzte mit Anerkennungen aus den Gebieten Chirurgie, Neurochirurgie, Urologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Haut- und Geschlechtskrankheiten müssen eine mindestens 18monatige Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung absolvieren, die verpflichtende Weiterbildung in der Chirurgie entfällt damit.
  • Bei Ärztinnen und Ärzten der sonstigen Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung kann auf die chirurgische Weiterbildung von sechs Monaten verzichtet werden, wenn die entsprechenden Inhalte nachgewiesenermaßen während der 18monatigen Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung abgeleistet werden.
  • Für die Zulassung zur Prüfung sind grundsätzlich die während der Facharztweiterbildung erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entscheidend.
  • Sollten diese die Anforderungen des Gebietes Allgemeinmedizin nicht erfüllen und auch nicht durch die ambulante hausärztliche Versorgung nachzuholen sein, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob noch stationäre Weiterbildungszeiten oder Hospitationen zu absolvieren sind.
  • Bei Ärztinnen und Ärzten, die ihre Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung gemäß Nr. 2 dieser Richtlinie nachweislich vor dem 31.12.2015 begonnen haben, können die hier beschriebene Anerkennungspraxis für den Quereinstieg zum Facharzt für Allgemeinmedizin Anwendung finden.
  • Um eine qualifizierte Entscheidung zur Beendigung oder Fortführung des Quereinstiegs treffen zu können, werden die Daten dieser Maßnahme kontinuierlich registriert und die Ergebnisse im Frühjahr 2017 vorgestellt und evaluiert.

 

 

 

Ansprechpartner

Manuela Brammer
Tel.: 04551/803 - 143
Fax: 04551/803 - 222
E-Mail: weiterbildung@aeksh.org
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Tel.: 04551/803 - 130
Antje Gosch
Tel.: 04551/803 - 196
Jasmin Tüxen
Tel.: 04551/803 - 129
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