Fortbildungsverpflichtung
Gesetzliche Voraussetzungen
Für alle Ärzte gilt gemäß § 4 Berufsordnung die Verpflichtung zur Fortbildung. Auf Verlangen muss die erfolgte Fortbildung gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat nachgewiesen werden.
Seit dem 01.01.2004 hat der Gesetzgeber diese Nachweispflicht durch ein Zertifikat der Ärztekammer übernommen und festgelegt, dass alle Vertragsärzte, die zu diesem Zeitpunkt bereits niedergelassen waren, das Zertifikat zum 30.06.2009 und bei späterer Niederlassung innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraumes ab Tag der Niederlassung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen müssen. Der Kassenärztlichen Vereinigung reicht die Tatsache, dass die Ärztekammer das geforderte Zertifikat ausgestellt hat, als Nachweis aus.
Auch Fachärzte im Krankenhaus unterliegen seit dem 01.01.2006 dieser Fortbildungsverpflichtung. Auch sie müssen bis zum 31.12.2010 bzw. innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums vom Beginn ihrer fachärztlichen Tätigkeit ein Fortbildungszertifikat erlangen. Der Nachweis ist gegenüber dem Ärztlichen Direktor zu führen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie bei den FAQs.
Das Fortbildungsstatut finden Sie bei den "Rechtsgrundlagen" in der Rubirk "Arzt und Recht".




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