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Hauptsatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 10. Juni 1998

Aufgrund des § 40 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S.243) in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Nr. 2 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248) erläßt die Ärztekammer Schleswig - Holstein nach Beschlußfassung durch die Kammerversammlung und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1    Regelungsinhalt
§ 2    Name, Bereich, Sitz
§ 3    Aufgaben
§ 4    Mitgliedschaft
§ 5    Organe
§ 6    Kammerversammlung
§ 7    Vorstand
§ 8    Präsidentin, Präsident
§ 9    Beschlüsse, Veröffentlichungen
§ 10    Ausschüsse
§ 11    Vertretung der Kammer im Rechtsverkehr
§ 12    Entschädigungen
§ 13    Geschäftsstelle
§ 14    Beiträge und Gebühren
§ 15    Schlußbestimmung

§ 1
Regelungsinhalt

Diese Hauptsatzung regelt die innere Organisation der Ärztekammer Schleswig-Holstein (Ärztekammer).

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§ 2
Name, Bereich, Sitz

(1) Die Ärztekammer ist die Berufsvertretung der schleswig-holsteinischen Ärztinnen und Ärzte.

(2) Die Ärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bad Segeberg.

(3) Die Ärztekammer führt das kleine Landessiegel.

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§ 3
Aufgaben

(1) Die Ärztekammer

  1. wirkt an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes mit,
  2. unterstützt den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben, nimmt zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung sowie unterbreitet Vorschläge für alle den Berufsstand und die Berufsausübung betreffenden Fragen und erstattet Gutachten,
  3. regelt die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung und die Weiterbildung der Mitglieder in einer Weiterbildungsordnung und überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Mitglieder,
  4. stellt einen ärztlichen Notfallbereitschaftsdienst unbeschadet der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sicher; sie arbeitet hierbei mit der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zusammen,
  5. nimmt die beruflichen Belange der Mitglieder wahr,
  6. wirkt auf ein gedeihliches Verhältnis der Mitglieder untereinander und zu Dritten hin.

(2) Vorbehaltlich des Satzes 2 nimmt die Ärztekammer ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr. Bei der Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nimmt die Ärztekammer Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die Kammer unterhält

  1. eine Versorgungseinrichtung für alle Mitglieder (§ 4 Abs. 1 bis 4 Heilberufegesetz),
  2. eine Fürsorgeeinrichtung zur Unterstützung bedürftiger Berufsangehöriger und deren Angehörigen (§ 4 Abs. 5 Heilberufegesetz),
  3. eine Berufsbildungsstätte für Arzthelferinnen (§ 91 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz) und
  4. eine Akademie für medizinische Fortbildung.

(4) Die Kammer wirkt an der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen (§ 5 Heilberufegesetz) mit. Sie hat Ethikkommissionen (§ 6 Heilberufegesetz) eingerichtet, Schlichtungskommissionen (§ 7 Heilberufegesetz) gebildet und einen Berufsbildungsausschuß(§56 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz) errichtet.

(5) Die Kammer kann aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund einer mit ihrer Zustimmung erlassenen Verordnung der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übernehmen.

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§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Ärztekammer sind alle Ärztinnen und Ärzte, die in Schleswig - Holstein

  1. ihren Beruf ausüben oder
  2. falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren Wohnsitz haben, es sei denn, daß sie Mitglied einer anderen Ärztekammer im Bundesgebiet sind.

(2) Ärztinnen und Ärzte im Sinne dieser Hauptsatzung sind auch Ärztinnen und Ärzte im Praktikum und Personen, die nach der ärztlichen Prüfung ihre Medizinalassistentenzeit ableisten.

(3) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in einem dieser Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die in Schleswig-Holstein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, gehören den Kammern nicht an. Auf sie sind die Vorschriften des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 11 des Heilberufegesetzes anzuwenden.

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§ 5
Organe


(1) Organe der Ärztekammer sind unbeschadet der gesetzlichen Aufgaben des Berufsbildungsausschusses

  1. die Kammerversammlung und
  2. der Vorstand.

(2) Aufbau und Aufgaben dieser Organe ergeben sich aus §§ 13 bis 28 Heilberufegesetz. Näheres regeln die nachfolgenden Vorschriften.

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§ 6
Kammerversammlung

(1) Schließen sich Mitglieder der Kammerversammlung zu einer Fraktion zusammen, hat die Fraktion sich einen Namen beizulegen und diesen mit den übrigen Angaben nach § 13 Abs. 2 Heilberufegesetz der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.

(2) Ist ein Mitglied der Kammerversammlung zeitweilig an der Ausübung seiner Mitgliedschaft verhindert (§ 19 Satz 2 Heilberufegesetz), tritt für die Dauer der Verhinderung die Person in die Kammerversammlung ein, die im Wahlvorschlag nach § 7 Abs. 2 Satz 4 der Wahlverordnung Ärztekammer vom 21. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 632) als Vertreterin oder Vertreter bezeichnet worden ist. Das Mitglied ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten so frühzeitig wie möglich den Zeitpunkt des Beginns und den Zeitpunkt der Beendigung seiner Verhinderung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Kammerversammlung wird schriftlich einberufen. Es soll eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen eingehalten werden.

(4) Der Einladung zur Kammerversammlung sind die Tagesordnung sowie schriftlich zugegangene Anträge beizufügen. Die Kammerversammlung kann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, wenn der Antrag vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt wird. Über die Anträge zu solchen Punkten ist zu beraten, jedoch nur dann abzustimmen, wenn sie im Vorstand vorberaten sind.

(5) Die Einladung zur Kammerversammlung nebst Tagesordnung soll den Mitgliedern der Ärztekammer in geeigneter Weise so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie an der Sitzung der Kammerversammlung teilnehmen können.

(6) Die Kammerversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern.

(2) Neben den Aufgaben, die ihm im Heilberufegesetz ausdrücklich zugewiesen sind, ist der Vorstand auch zuständig für

  1. die Ausübung des Rügerechts nach § 54 Heilberufegesetz und
  2. Vorschläge und Stellungnahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten nach § 59 Absätze 5 und 6 Heilberufegesetz.

(3) Der Vorstand bedient sich zur Führung der Geschäfte der Kammer und zum Erlaß der zur Durchführung der Kammeraufgaben erforderlichen Verwaltungsakte einer Geschäftsstelle (§ 13).

(4) An den Sitzungen des Vorstandes kann ein Mitglied des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, das von der Kassenärztlichen Vereinigung dafür benannt worden ist, mit beratender Stimme teilnehmen; es unterliegt dabei der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen, wenn deren Verschwiegenheit gewährleistet ist.

(5) Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten für den Vorstand angeordnet werden. In diesen Fällen hat sie oder er unverzüglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.

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§ 8
Präsidentin, Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kammerversammlung mindestens zweimal jährlich und den Vorstand nach Bedarf ein.

(2) Bei der Leitung der Sitzungen der Kammerversammlung und des Vorstandes kann die Präsidentin oder der Präsident sich von anderen, dem jeweiligen Gremium angehörigen Personen unterstützen lassen, soweit ihre oder seine Befugnisse und Verantwortlichkeiten nicht beeinträchtigt werden.

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§ 9
Beschlüsse, Veröffentlichungen

(1) Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht im Heilberufegesetz oder in dieser Hauptsatzung eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen.

(2) Änderungen dieser Hauptsatzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kammerversammlung. Die Änderung der Hauptsatzung muß als besonderer Punkt auf der Tagesordnung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 gestanden haben.

(3) Beschlüsse, die allgemeine Berufsinteressen berühren, und andere Bekanntmachungen sind in einem Mitteilungsblatt der Ärztekammer zu veröffentlichen, soweit nicht schon die Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein vorgeschrieben ist. Mitteilungsblätter sind das Schleswig-Holsteinische Ärzteblatt und das Kammer-Info aktuell. Ist die rechtzeitige Bekanntmachung in einem Mitteilungsblatt nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung

  1. in einer anderen Veröffentlichung, die allen Kammermitgliedern zugeht, oder
  2. durch Rundschreiben an alle Kammermitglieder;

die Bekanntmachung in einem Mitteilungsblatt ist nachzuholen.

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§ 10
Ausschüsse

(1) Die Kammerversammlung hat Ausschüsse zu bilden. Dazu gehören

  1. der Finanzausschuß (zugleich Rechnungsprüfungsausschuß nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 Heilberufegesetz),
  2. der Weiterbildungsausschuß und
  3. Prüfungsausschüsse (§ 37 Abs. 3 Heilberufegesetz).

Die Kammerversammlung kann weitere Ausschüsse auch mit vorübergehender Aufgabenstellung bilden.

(2) Die Prüfungsausschüsse haben mindestens drei Mitglieder. Im übrigen wird die Mitgliederzahl und der Aufgabenbereich der Ausschüsse von der Kammerversammlung festgelegt, soweit nicht schon gesetzliche Festlegungen vorliegen.

(3) Dem mit Hochschulangelegenheiten befaßten Ausschuß gehört eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer an, die oder der durch die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Kiel und Lübeck benannt wird.

(4) Aufgabe der Ausschüsse ist die Bearbeitung der ihnen von der Kammerversammlung oder dem Vorstand übertragenen Angelegenheiten. Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Die Geschäftsstelle unterstützt die Ausschußarbeit. Dabei sorgt sie auch dafür, daß die Ausschüsse alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erhalten.

(6) Neben den Ausschüssen nach Absatz 1 bildet die Kammerversammlung zur Mitwirkung bei der Durchführung der Aufgaben der Ärztekammer für jeden Kreis einen Kreisausschuß. Dem Ausschuß sollen in erster Linie die Mitglieder der Kammerversammlung angehören, die im Kreise tätig, oder falls sie ihren Beruf nicht mehr ausüben, dort wohnhaft sind. Den Vorsitz soll in der Regel der Vorsitzende des ärztlichen Kreisvereins erhalten. Ist der Vorsitzende nicht Mitglied der Kammerversammlung, so ist ihm die Teilnahme an der Kammerversammlung mit beratender Stimme zu ermöglichen.

Dem Kreisausschuß obliegen insbesondere

  1. die Förderung der beruflichen Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte,
  2. die beratende Mitwirkung bei Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens sowie allgemeine Öffentlichkeitsarbeit in den Kreisen,
  3. die Unterstützung der Kammer bei der Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten und die Förderung der kollegialen Zusammenarbeit und
  4. die Vorbereitung der Wahlen zur Kammerversammlung nach Maßgabe der Wahlverordnung vom 21. Oktober 1996.

Für Aufwendungen, die sich bei der Durchführung von Aufgaben nach Nrn. 1 bis 4 ergeben, können dem Kreisausschuß auf Antrag Kostenzuschüsse gewährt werden. Nähere Regelungen zu den Kreisausschüssen trifft die Kammerversammlung durch eine Geschäftsordnung.

(7) Der Vorstand kann Fachausschüsse bilden und wieder auflösen. Auf die vom Vorstand gebildeten Ausschüsse finden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechende Anwendung.

(8) Der Vorstand kann im Rahmen der Kammeraufgaben mit anderen Organisationen und Personen in Kommissionen oder in anderer geeigneter Weise zusammenarbeiten.

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§ 11
Vertretung der Kammer im Rechtsverkehr

(1) Sind die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident an der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung der Kammer verhindert, kann der Vorstand andere Vorstandsmitglieder auch nachträglich mit ihrer Vertretung beauftragen, indem er deren Vertretungstätigkeiten genehmigt.

(2) Verpflichtungserklärungen der Kammer bedürfen nicht der Form des § 28 Abs. 2 Satz 1 Heilberufegesetz, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für die Kammer nicht von erheblicher Bedeutung sind. Näheres regelt der Vorstand durch Geschäftsordnung oder durch Dienstanweisung

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§ 12
Entschädigungen

Die Mitglieder der Kammerversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Über ihre Entschädigung erläßt die Kammerversammlung eine Verwaltungsvorschrift (Entschädigungsordnung).

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§ 13
Geschäftsstelle

(1) Die Ärztekammer unterhält eine Geschäftsstelle.

(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört es,

  1. darauf hinzuwirken, daß ehrenamtlich für die Kammer Tätige bei Übernahme der Aufgaben zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit verpflichtet und zur Verschwiegenheit verpflichtet werden und daß die Verpflichtung aktenkundig gemacht wird (§ 95 Landesverwaltungsgesetz) und
  2. Niederschriften von allen Sitzungen der Kammerversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse zu fertigen; die Niederschriften werden von der oder dem Vorsitzenden und der oder dem von der Geschäftsstelle gestellten Schriftführerin oder Schriftführer unterzeichnet.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes bestellt die Kammerversammlung eine Hauptgeschäftsführerin oder einen Hauptgeschäftsführer sowie nach Bedarf weitere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer als Vertreterinnen und Vertreter der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers. Zu deren Abberufung auf Vorschlag des Vorstandes bedarf es einer Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung.

(4) Die Geschäftsführer und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden und verpflichtet, ihre Tätigkeit im Rahmen der Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes auszuüben.

(5) Der Vorstand erläßt für die Geschäftsstelle im Benehmen mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer einen Geschäftsverteilungsplan und die daneben erforderlichen Dienstanweisungen. Er kann für die Durchführung der laufenden Verwaltung Vollmachten erteilen mit der Maßgabe, daß eine Einzelperson nicht über Bankkonten verfügungsberechtigt ist.

(6) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller in der Geschäftsstelle tätigen Personen. Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung sind Vorgesetzte der in ihrem Geschäftsbereich tätigen Personen.

(7) In den Sitzungen der Kammerversammlung, des Vorstandes, der Einrichtungen nach § 3 Abs. 3 und 4 und den Ausschüssen nach § 10 haben die Mitglieder der Geschäftsführung beratende Stimme.

(8) Die Ärztekammer unterhält für die Versorgungseinrichtung eine besondere Geschäftsführung. Das Nähere regelt die Satzung der Versorgungseinrichtung. Den Geschäftsverteilungsplan und die daneben erforderlichen Dienstanweisungen erläßt der Verwaltungsrat der Versorgungseinrichtung.

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§ 14
Beiträge und Gebühren

Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren richtet sich nach der Beitragssatzung (§ 10 Abs. 1 Heilberufegesetz) und der Gebührensatzung (§ 10 Abs. 2 Heilberufegesetz).

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§ 15
Schlußbestimmung

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein - in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ärztekammer Schleswig - Holstein vom 28. April 1980 (Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 1980 S. 379) außer Kraft.

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Ansprechpartner

Hans-Peter Bayer
Tel.: 04551/803 - 133
Fax: 04551/803 - 188
E-Mail: rechtsabteilung@aeksh.org
Carsten Heppner
Tel.: 04551/803 - 151
Fax: 04551/803 - 188
E-Mail: rechtsabteilung@aeksh.org
Katja Broers
Tel.: 04551/803 - 302
Monja Carstens
Tel.: 04551/803 - 169
Marion David
Tel.: 04551/803 - 168
Stephanie Schäper
Tel.: 04551/803 - 131