Analogverzeichnis (ausgewählte Positionen)
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält in § 6 Abs. 2 GOÄ die Grundlage dafür, dass der Arzt eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten– und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnen kann.
Um Ärzten, Patienten und Kostenträgern eine Hilfestellung bei der Analogbewertung zu geben, veröffentlicht die Bundesärztekammer, eine Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern, ein Verzeichnis der Analogen Bewertungen (GÖÄ) der Bundesärztekammer (siehe rechts unter "Weiterführende Links").
Im Übrigen wird beispielsweise auf den Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück, fortgeführt von Dr. jur. R. Hess, Dr. med. R. Klakow-Franck, Dr. med. H.-J. Warlo, verwiesen, der neben dem Analogverzeichnis der Bundesärztekammer beispielsweise Empfehlungen zur Abrechnung und zur GOÄ-Anwendung enthält.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Bundesärztekammer in der Rubrik "Ärzte" im Menüpunkt "Gebührenordnung". Den entsprechenden Link finden Sie hier rechts bei den "Weiterführenden Links".




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