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Sonderdruck der Beitragssatzung für das Beitragsjahr 2010

Nach Beschlüssen der Kammerversammlung vom 20. November 1996 und 25. November 2009, Genehmigung bei der Aufsichtsbehörde vom 17. Dezember 1996 und 01. Dezember 2009 und Ausfertigung vom 08. Januar 1997 und vom 16. Dezember 2009 durch den Präsidenten der Ärztekammer hat die Beitragssatzung für das Beitragsjahr 2010 folgende Fassung:

§ 1 Beitragspflicht

  1. Jedes Mitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein entrichtet zur Deckung der Kosten der Ärztekammer Schleswig-Holstein einen Beitrag, der sich nach der Höhe der Einkünfte (§ 2, 2 EStG) aus ärztlicher Tätigkeit bemisst.
  2. Der Stichtag für die Beitragspflicht ist der 1. Februar des jeweiligen
    Jahres.

§ 2 Beitragshöhe

Die Höhe des Beitrages sowie dessen Erhöhung um einen Ausbildungskostensockelbetrag werden jährlich von der Kammerversammlung als Anlage und Bestandteil dieser Satzung beschlossen.

§ 3 Bemessung des Beitrages

  1. Grundlage der Beitragsbemessung sind aufgrund ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (Bemessungsjahr). Die Einkünfte/das zu versteuernde Einkommen sind entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und/oder Körperschaftssteuergesetzes wie folgt zu ermitteln.
     

    1. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

      Einkünfte sind die Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben sowie des halben Höchstbeitrages zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

      Der absetzbare Beitrag zur Krankenversicherung wird von der Kammerversammlung als Anlage und Bestandteil dieser Satzung beschlossen.

      Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Praxis wird mit 50 v. H. als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gewertet.
       

    2. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

      Bruttogehälter abzüglich Werbungskosten aus ärztlicher Tätigkeit
       

    3. Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit
       
    4. Andere Einkünfte aus ärztlicher Arbeit, soweit diese steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden.
       
      Gesamteinkünfte aus Buchstaben a und b ohne Abzug der Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

      Weitere Ausgaben dürfen nicht abgesetzt werden.

  2.  Ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser Regelung ist die Behandlung von Patienten sowie jede Tätigkeit, bei der medizinische Kenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, Industrie, Wirtschaft, Medien, bei Behörden, Körperschaften, Vereinen und dergleichen),  unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt wird.
  3. Bezüge in der Freistellungsphase nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) in der jeweils geltenden Fassung sind als Vergütung für bereits geleistete ärztliche Tätigkeit beitragspflichtig.
  4. Bei Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im vergangenen Jahr sind die Einkünfte dieses vergangenen Jahres Bemessungsgrundlage.
  5. Bei Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Laufe dieses Veranlagungsjahres sind die voraussichtlichen Einkünfte dieses Jahres zugrunde zu legen.
  6. Alle für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben sind von dem Beitragspflichtigen wahrheitsgemäß zu machen.

§ 4 Beitragsfestsetzung, Selbsteinstufung

  1. Die Beitragsfestsetzung erfolgt im Wege der Selbsteinstufung durch Einzelbescheid.
  2. Dazu erstellt die Ärztekammer Schleswig-Holstein einen Vordruck, der von den Mitgliedern auszufüllen und an die Ärztekammer Schleswig-Holstein innerhalb eines Monats nach Zugang zurückzusenden ist (Einstufungserklärung).
  3. Der Selbsteinstufung muss auszugsweise eine Kopie des Einkommensteuerbescheides des Bezugsjahres der Beitragsbemessung oder eine schriftliche Bestätigung des Steuerberaters über die Richtigkeit der Selbsteinstufung beigelegt werden.
  4. Die Selbsteinstufung und der erforderliche Nachweis nach Absatz 3 sind der Ärztekammer Schleswig-Holstein von jedem Mitglied gesondert vorzulegen und müssen die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit einzeln ausweisen.
  5. Nimmt das Mitglied trotz Mahnung keine Selbsteinstufung vor oder liegt der Selbsteinstufung nicht der nach Absatz 3 geforderte Auszug des Einkommensteuerbescheides oder eine schriftliche Bestätigung des Steuerberaters bei, so wird der Beitrag nach Schätzung durch die Ärztekammer Schleswig-Holstein mit mindestens € 3.000,00 festgesetzt.
  6. Bei nachträglicher Vorlage des nach Absatz 3 geforderten Auszuges des Einkommensteuerbescheides oder einer schriftlichen Bestätigung des Steuerberaters innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt eine Veranlagung in Höhe des zweifachen eigentlichen Beitrages, jedoch nur bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 5 festgelegten Beitrages, mindestens jedoch € 250,00.

§ 5 Fälligkeit

Der Beitrag wird mit Eingang des Einzelbescheides beim Mitglied fällig.

§ 6 Fehlerhafte Selbsteinstufung

  1. Ein auf Grund nachgewiesener fehlerhafter Selbsteinstufung überzahlter Beitrag wird zurückgezahlt. Der Rückzahlungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres.
  2. Ein auf Grund fehlerhafter Selbsteinstufung zu wenig entrichteter Beitrag wird nachgefordert. Der Nachforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres.
  3. Fehlerhaft ist die Selbsteinstufung insbesondere auch dann, wenn vom Finanzamt ein korrigierter Einkommensteuerbescheid ergeht. Das Mitglied ist in diesem Fall verpflichtet, der Ärztekammer unter Beifügen des erforderlichen Nachweises nach § 4 Abs. 3 hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben.
  4. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein kann das Mitglied auffordern, seine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in geeigneter Form nachzuweisen. Führt er den Nachweis nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist aus, so gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

§ 7 Zahlungsweise, Beitreibung

  1. Der Beitrag kann durch Überweisung oder durch Erteilung einer Einzugsermächtigung gezahlt werden.
  2. Rückständiger Beitrag wird zweimal angemahnt.
  3. Kommt das Kammermitglied seinen Beitragspflichten innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides nicht nach, so erfolgt zunächst eine kostenfreie und nach Ablauf eines weiteren Monats eine kostenpflichtige Mahnung. Die Kosten für die zweite Mahnung betragen 10,00 €. Kommt das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach der zweiten Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Kammerbeitrag zuzüglich der entstandenen Auslagen und Säumniszuschläge in Höhe von 3 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank beigetrieben.

§ 8 Beitragsbefreiung, Beitragsnachlass, Stundung, Ratenzahlung

  1. Anträge auf Beitragsbefreiung, Beitragsnachlass, Stundung oder Ratenzahlung wegen wirtschaftlicher Notlage können mit Begründung und Angabe der Einkünfte im vorvergangenen und vergangenen Jahr binnen eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides gestellt werden.
  2. Der Antrag ist an die Ärztekammer Schleswig-Holstein zu richten.

§ 9 Sonderregelungen

  1. Mitglieder, die den ärztlichen Beruf im Beitragsjahr nicht ausüben oder die als Stipendiaten, zivil- oder grundwehrdienstleistende Ärzte oder vergleichbar tätig sind, zahlen den für sie festgelegten Mindestbeitrag. Hiervon ausgenommen sind Mitglieder, die eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt nie ausgeübt haben.
  2. Mitglieder, die auch der Zahnärztekammer angehören, stufen sich mit ihren Einkünften aus ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit ein. Der sich daraus ergebende Beitrag ist zu halbieren.
  3. Mitglieder, die endgültig aus dem ärztlichen Berufsleben ausscheiden oder deren Mitgliedschaft endet und die nicht Mitglied einer anderen Kammer im Bundesgebiet werden, zahlen für jeden Monat des Beitragsjahres, in dem der Beruf noch ausgeübt wurde, ein Zwölftel des Jahresbeitrages.
  4. Mitglieder, die bis zum Stichtag für die Beitragspflicht gemäß § 1 Absatz 2 in Ruhestand getreten sind und nur noch geringfügig eine ärztliche Tätigkeit ausüben, werden auf Antrag nach den Einkünften des laufenden Beitragsjahres veranlagt
  5. Mitglieder, die den ärztlichen Beruf bisher nicht ausgeübt haben und bis zum Beitragsjahr 1994 nicht veranlagt worden sind, bleiben bis zum Wiedereintritt in den ärztlichen Beruf beitragsfrei.
  6. Ärztinnen und Ärzte, die im Beitragsjahr keine ärztliche Tätigkeit ausüben und das 75. Lebensjahr vollenden, sind beitragsfrei.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Beitragssatzung tritt am ersten Tag nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Umlage der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 4. Januar 1995 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 26) geändert  durch Satzung vom 2. Januar 1996 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 36), außer Kraft.

Anlage zur Satzung
Artikel 1

Die Anlage zur Beitragssatzung erhält folgende Fassung:

I.

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein hat in ihrer Sitzung vom 25. November 2009 gemäß § 2 der Beitragssatzung für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen:

  1. Jedes Mitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein zahlt einen Beitrag von 0,6 % seiner Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2008, mindestens jedoch € 30,00.

    Hiervon ausgenommen sind die unter § 9 Beitragssatzung genannten Gruppen. Der Beitrag ist auf volle Euro abzurunden.

    Ärztinnen und Ärzte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 zahlen einen Beitrag von € 30,00.

  2. Der Beitrag nach Nummer 1 erhöht sich
    1. bei allen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten um einen Ausbildungskostensockelbetrag von 50 % des Beitrages nach Nummer 1, höchstens jedoch € 100,00.
    2. bei allen ermächtigten Ärztinnen/Ärzten um einen Ausbildungskostensockelbetrag von € 25,00.

II.

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein hat in der Sitzung am 25. November 2009 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Beitragssatzung beschlossen:

Der abzugsfähige Krankenversicherungsbeitrag beträgt 3.196,00 €.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein, in Kraft.

Ansprechpartner

Tatjana Voß
Tel.: 04551/803 - 136
Fax: 04551/803 - 239
E-Mail: kammerbeitrag@aeksh.org
Beate Steinleger
Tel.: 04551/803 - 186