Beitragssatzung für das Beitragsjahr 2012
Nach Beschlüssen der Kammerversammlung vom 20. November 1996 und 23. November 2011, Genehmigung bei der Aufsichtsbehörde vom 17. Dezember 1996 und Ausfertigung vom 8. Januar 1997 und vom 7. Dezember 2011 durch den Präsidenten der Ärztekammer Schleswig-Holstein hat die Beitragssatzung für das Beitragsjahr 2012 folgende Fassung:
§ 1 Beitragspflicht
(1) Jedes Mitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein entrichtet zur Deckung der Kosten der Ärztekammer Schleswig-Holstein einen Beitrag.
(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Stichtag für die Beitragspflicht ist der 1. Februar des jeweiligen Jahres.
§ 2 Beitragshöhe
Die Höhe des Beitrages sowie dessen Erhöhung um einen Ausbildungskostensockelbetrag werden jährlich von der Kammerversammlung als Anlage und Bestandteil dieser Satzung beschlossen.
§ 3 Bemessung des Beitrages
(1) Grundlage der Beitragsbemessung sind aufgrund ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (Bemessungsjahr). Die Einkünfte/das zu versteuernde Einkommen sind/ist entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und/oder des Körperschaftsteuergesetzes wie folgt zu ermitteln. Bei Auslandseinkünften sind diese Regelungen sinngemäß anzuwenden.
a) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Einkünfte sind die Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben sowie des Arbeitnehmeranteils zur Renten- und Krankenversicherung (gesetzlicher Jahreshöchstbeitrag im Bemessungsjahr). Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Praxis wird mit 50 v. H. als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gewertet.
b) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Einkünfte sind die Bruttogehälter abzüglich Werbungskosten aus ärztlicher Tätigkeit. Die Abfindung im Rahmen einer nichtselbständigen ärztlichen Tätigkeit wird mit 50 v. H. als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gewertet.
c) Andere Einkünfte aus ärztlicher Arbeit, soweit diese steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden.
Bei Einkünften aus selbständiger (a) und nichtselbständiger (b) Tätigkeit erfolgt bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit kein Abzug des halben Höchstbeitrages zur Renten- und Krankenversicherung.
Weitere Ausgaben dürfen nicht abgesetzt werden.
(2) Ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser Regelung ist die Behandlung von Patienten sowie jede Tätigkeit, bei der medizinische Kenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, Industrie, Wirtschaft, Medien, bei Behörden, Körperschaften, Vereinen und dergleichen), unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt wird.
(3) Einkünfte während der Freistellungs-/Passivphase im Rahmen einer Altersteilzeitregelung sind als Vergütung für bereits geleistete ärztliche Tätigkeit beitragspflichtig.
(4) Bei Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im vergangenen Jahr sind die Einkünfte dieses vergangenen Jahres Bemessungsgrundlage.
(5) Bei Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Laufe dieses Veranlagungsjahres sind die voraussichtlichen Einkünfte dieses Jahres zugrunde zu legen.
(6) Alle für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben sind von dem Beitragspflichtigen wahrheitsgemäß zu machen.
§ 4 Beitragsveranlagung
(1) Die Beitragsfestsetzung erfolgt im Wege der Selbsteinstufung (Einstufungserklärung) durch Einzelbescheid.
(2) Dazu erstellt die Ärztekammer Schleswig-Holstein einen Vordruck (Einstufungserklärung), der von den Mitgliedern auszufüllen und an die Ärztekammer Schleswig-Holstein innerhalb eines Monats nach Zugang zurückzusenden ist.
(3) Der Selbsteinstufung muss auszugsweise eine Kopie des Einkommensteuerbescheides des Bezugsjahres der Beitragsbemessung (Bemessungsjahr) oder eine schriftliche Bestätigung des Steuerberaters über die Richtigkeit der Angaben in der Selbsteinstufung beigelegt werden.
(4) Die Selbsteinstufung und der erforderliche Nachweis nach Absatz 3 sind der Ärztekammer Schleswig-Holstein von jedem Mitglied gesondert vorzulegen und müssen die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit einzeln ausweisen.
(5) Nimmt das Mitglied trotz einmaliger Mahnung keine Selbsteinstufung vor oder werden die Unterlagen nach Absatz 3 trotz einmaliger Mahnung nicht vorgelegt, so wird der Beitrag nach Schätzung durch die Ärztekammer Schleswig-Holstein mit mindestens 3.000,00 € festgesetzt.
(6) Bei nachträglicher Vorlage der Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgt eine Veranlagung in Höhe des eigentlichen Beitrages, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt.
§ 5 Beitragsfestsetzung und Fälligkeit
Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Beitragsbescheid und ist mit Zugang des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
§ 6 Fehlerhafte Selbsteinstufung
(1) Ein auf Grund nachgewiesener fehlerhafter Selbsteinstufung überzahlter Beitrag wird zurückgezahlt. Der Rückzahlungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres.
(2) Ein auf Grund fehlerhafter Selbsteinstufung zu wenig entrichteter Beitrag wird nachgefordert. Der Nachforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres.
(3) Fehlerhaft ist die Selbsteinstufung insbesondere auch dann, wenn vom Finanzamt ein korrigierter Einkommensteuerbescheid ergeht. Das Mitglied ist in diesem Fall verpflichtet, der Ärztekammer Schleswig-Holstein unter Beifügen des erforderlichen Nachweises nach § 4 Absatz 3 hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben.
(4) Die Ärztekammer Schleswig-Holstein kann das Mitglied auffordern, seine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in geeigneter Form nachzuweisen. Führt er den Nachweis nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist aus, so gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.
§ 7 Zahlungsweise, Beitreibung
(1) Der Beitrag kann durch Überweisung oder durch Erteilung einer Einzugsermächtigung gezahlt werden.
(2) Kommt das Kammermitglied seinen Beitragspflichten innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides nicht nach, so erfolgt zunächst eine kostenfreie und nach Ablauf eines weiteren Monats eine gebührenpflichtige Mahnung. Kommt das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach der zweiten Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Kammerbeitrag zuzüglich einer Verwaltungsgebühr, der entstandenen Auslagen und Säumniszuschläge in Höhe von 3 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank beigetrieben. Die Höhe der Mahngebühr und der Verwaltungsgebühr ist in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt.
§ 8 Beitragsnachlass, Stundung, Ratenzahlung
Anträge auf Beitragsnachlass, Stundung oder Ratenzahlung wegen wirtschaftlicher Notlage können mit Begründung und Angabe der Einkünfte im vorvergangenen, vergangenen und der voraussichtlichen Einkünfte im laufenden Jahr binnen eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich an die Ärztekammer Schleswig-Holstein zu richten.
§ 9 Sonderregelungen
(1) Mitglieder, die den ärztlichen Beruf im Beitragsjahr nicht ausüben, zahlen den Mindestbeitrag. Der Mindestbeitrag ist in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. Hiervon ausgenommen sind Mitglieder, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt nie ausgeübt haben.
(2) Mitglieder, die auch der Zahnärztekammer angehören, stufen sich mit ihren Einkünften aus ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit ein. Der sich daraus ergebende Beitrag ist zu halbieren.
(3) Mitglieder, die endgültig aus dem ärztlichen Berufsleben ausscheiden oder deren Mitgliedschaft endet und die nicht Mitglied einer anderen Kammer im Bundesgebiet werden, zahlen für jeden Monat des Beitragsjahres, in dem der Beruf noch ausgeübt wurde, ein Zwölftel des Jahresbeitrages, mindestens jedoch den Mindestbeitrag.
(4) Mitglieder in Elternzeit und arbeitslose Mitglieder zahlen auf Antrag für jeden Monat des Beitragsjahres, in dem der Beruf noch ausgeübt wurde, ein Zwölftel des Jahresbeitrages, mindestens jedoch den Mindestbeitrag. Der Antrag ist schriftlich an die Ärztekammer Schleswig-Holstein zu richten.
(5) Mitglieder, die bis zum Stichtag für die Beitragspflicht gemäß § 1 Absatz 3 in Ruhestand getreten sind und nur noch geringfügig eine ärztliche Tätigkeit ausüben, werden auf Antrag nach den Einkünften des laufenden Beitragsjahres veranlagt. Die Geringfügigkeit einer ärztlichen Tätigkeit im Sinne dieser Beitragssatzung ist in der Anlage zu dieser Satzung geregelt. Der Antrag ist schriftlich an die Ärztekammer Schleswig-Holstein zu richten.
(6) Mitglieder, die im Beitragsjahr keine ärztliche Tätigkeit ausüben und 75 Jahre alt oder älter sind, sind beitragsfrei.
Anlage zur Beitragssatzung
Beitragsjahr 2012
Beitragshöhe und Gebühren
(1) Jedes Mitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein zahlt einen Beitrag von 0,6 % seiner Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2010. Der Beitrag ist auf volle Euro abzurunden.
(2) Hiervon ausgenommen sind die unter § 9 Beitragssatzung genannten Gruppen.
(3) Der Mindestbeitrag beträgt 30,00 €.
(4) Der Beitrag nach Absatz 1 erhöht sich bei allen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten um einen Ausbildungskostensockelbetrag von 50 % des Beitrages nach Absatz 1, höchstens jedoch um 100,00 € und bei allen ermächtigten Ärztinnen und Ärzten um einen Ausbildungskostensockelbetrag von 25,00 €.
(5) Eine ärztliche Tätigkeit gilt im Sinne dieser Beitragssatzung als geringfügig (siehe § 9 Absatz 5 Beitragssatzung), wenn die daraus erzielten Einkünfte den Betrag von 12.000,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(6) Die Mahngebühr beträgt 25,00 €.
(7) Die Verwaltungsgebühr beträgt 50,00 €.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




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