Bereichsnavigation

Start » Ärzte » Arzt und Recht » Rechtsgrundlagen » Beitragssatzung für das Beitragsjahr 2012 Seite als Email versenden Seite drucken Seite als PDF ausgeben

Beitragssatzung für das Beitragsjahr 2012

Nach Beschlüssen der Kammerversammlung vom 20. No­vember 1996 und 23. November 2011, Genehmigung bei der Aufsichtsbehörde vom 17. Dezember 1996 und Ausfer­tigung vom 8. Januar 1997 und vom 7. Dezember 2011 durch den Präsidenten der Ärztekammer Schleswig-Hol­stein hat die Beitragssatzung für das Beitragsjahr 2012 fol­gende Fassung:

§ 1 Beitragspflicht

(1) Jedes Mitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein entrichtet zur Deckung der Kosten der Ärztekammer Schleswig-Holstein einen Beitrag.

(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Stichtag für die Beitragspflicht ist der 1. Februar des jeweiligen Jahres.

§ 2 Beitragshöhe

Die Höhe des Beitrages sowie dessen Erhöhung um einen Ausbildungskostensockelbetrag werden jährlich von der Kammerversammlung als Anlage und Bestandteil dieser Satzung beschlossen.

§ 3 Bemessung des Beitrages

(1) Grundlage der Beitragsbemessung sind aufgrund ärztli­cher Tätigkeit erzielte Einkünfte im Sinne des Einkommen­steuergesetzes und zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (Bemessungsjahr). Die Einkünfte/das zu versteuernde Einkommen sind/ist entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und/oder des Körperschaftsteuergesetzes wie folgt zu ermitteln. Bei Aus­landseinkünften sind diese Regelungen sinngemäß anzu­wenden.

a) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Einkünfte sind die Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben sowie des Arbeitnehmeranteils zur Renten- und Krankenversicherung (gesetzlicher Jahres­höchstbeitrag im Bemessungsjahr). Der Veräußerungsge­winn aus dem Verkauf einer Praxis wird mit 50 v. H. als Ein­künfte aus selbständiger Tätigkeit gewertet.

b) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Einkünfte sind die Bruttogehälter abzüglich Werbungskos­ten aus ärztlicher Tätigkeit. Die Abfindung im Rahmen einer nichtselbständigen ärztlichen Tätigkeit wird mit 50 v. H. als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gewertet.

c) Andere Einkünfte aus ärztlicher Arbeit, soweit diese steu­erlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden.

Bei Einkünften aus selbständiger (a) und nichtselbständiger (b) Tätigkeit erfolgt bei den Einkünften aus nichtselbständi­ger Tätigkeit kein Abzug des halben Höchstbeitrages zur Renten- und Krankenversicherung.

Weitere Ausgaben dürfen nicht abgesetzt werden.

(2) Ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser Regelung ist die Be­handlung von Patienten sowie jede Tätigkeit, bei der medi­zinische Kenntnisse angewendet oder mitverwendet wer­den (z. B. in Lehre und Forschung, Industrie, Wirtschaft, Medien, bei Behörden, Körperschaften, Vereinen und der­gleichen), unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder Ne­bentätigkeit ausgeübt wird.

(3) Einkünfte während der Freistellungs-/Passivphase im Rahmen einer Altersteilzeitregelung sind als Vergütung für bereits geleistete ärztliche Tätigkeit beitragspflichtig.

(4) Bei Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im vergangenen Jahr sind die Einkünfte dieses vergangenen Jahres Bemes­sungsgrundlage.

(5) Bei Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Laufe dieses Veranlagungsjahres sind die voraussichtlichen Einkünfte dieses Jahres zugrunde zu legen.

(6) Alle für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben sind von dem Beitragspflichtigen wahrheitsgemäß zu ma­chen.

§ 4 Beitragsveranlagung

(1) Die Beitragsfestsetzung erfolgt im Wege der Selbstein­stufung (Einstufungserklärung) durch Einzelbescheid.

(2) Dazu erstellt die Ärztekammer Schleswig-Holstein einen Vordruck (Einstufungserklärung), der von den Mitgliedern auszufüllen und an die Ärztekammer Schleswig-Holstein in­nerhalb eines Monats nach Zugang zurückzusenden ist.

(3) Der Selbsteinstufung muss auszugsweise eine Kopie des Einkommensteuerbescheides des Bezugsjahres der Beitragsbemessung (Bemessungsjahr) oder eine schriftli­che Bestätigung des Steuerberaters über die Richtigkeit der Angaben in der Selbsteinstufung beigelegt werden.

(4) Die Selbsteinstufung und der erforderliche Nachweis nach Absatz 3 sind der Ärztekammer Schleswig-Holstein von jedem Mitglied gesondert vorzulegen und müssen die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit einzeln ausweisen.

(5) Nimmt das Mitglied trotz einmaliger Mahnung keine Selbsteinstufung vor oder werden die Unterlagen nach Ab­satz 3 trotz einmaliger Mahnung nicht vorgelegt, so wird der Beitrag nach Schätzung durch die Ärztekammer Schleswig-Holstein mit mindestens 3.000,00 € festgesetzt.

(6) Bei nachträglicher Vorlage der Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgt eine Veranlagung in Höhe des eigentlichen Beitrages, zuzüglich einer Verwal­tungsgebühr. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt.

§ 5 Beitragsfestsetzung und Fälligkeit

Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Beitragsbescheid und ist mit Zugang des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

§ 6 Fehlerhafte Selbsteinstufung

(1) Ein auf Grund nachgewiesener fehlerhafter Selbstein­stufung überzahlter Beitrag wird zurückgezahlt. Der Rück­zahlungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Bei­tragsjahres.

(2) Ein auf Grund fehlerhafter Selbsteinstufung zu wenig entrichteter Beitrag wird nachgefordert. Der Nachforde­rungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Bei­tragsjahres.

(3) Fehlerhaft ist die Selbsteinstufung insbesondere auch dann, wenn vom Finanzamt ein korrigierter Einkommen­steuerbescheid ergeht. Das Mitglied ist in diesem Fall ver­pflichtet, der Ärztekammer Schleswig-Holstein unter Beifü­gen des erforderlichen Nachweises nach § 4 Absatz 3 hier­von unverzüglich Kenntnis zu geben.

(4) Die Ärztekammer Schleswig-Holstein kann das Mitglied auffordern, seine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in geeig­neter Form nachzuweisen. Führt er den Nachweis nicht in­nerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist aus, so gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

§ 7 Zahlungsweise, Beitreibung

(1) Der Beitrag kann durch Überweisung oder durch Ertei­lung einer Einzugsermächtigung gezahlt werden.

(2) Kommt das Kammermitglied seinen Beitragspflichten in­nerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbeschei­des nicht nach, so erfolgt zunächst eine kostenfreie und nach Ablauf eines weiteren Monats eine gebührenpflichtige Mahnung. Kommt das Kammermitglied innerhalb eines Mo­nats nach der zweiten Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Kammerbeitrag zuzüglich einer Verwaltungsgebühr, der entstandenen Aus­lagen und Säumniszuschläge in Höhe von 3 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank beigetrie­ben. Die Höhe der Mahngebühr und der Verwaltungsgebühr ist in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt.

§ 8 Beitragsnachlass, Stundung, Ratenzahlung

Anträge auf Beitragsnachlass, Stundung oder Ratenzah­lung wegen wirtschaftlicher Notlage können mit Begrün­dung und Angabe der Einkünfte im vorvergangenen, ver­gangenen und der voraussichtlichen Einkünfte im laufen­den Jahr binnen eines Monats nach Erhalt des Beitragsbe­scheides gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich an die Ärztekammer Schleswig-Holstein zu richten.

§ 9 Sonderregelungen

(1) Mitglieder, die den ärztlichen Beruf im Beitragsjahr nicht ausüben, zahlen den Mindestbeitrag. Der Mindestbeitrag ist in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. Hiervon ausge­nommen sind Mitglieder, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt nie ausgeübt haben.

(2) Mitglieder, die auch der Zahnärztekammer angehören, stufen sich mit ihren Einkünften aus ärztlicher und zahn­ärztlicher Tätigkeit ein. Der sich daraus ergebende Beitrag ist zu halbieren.

(3) Mitglieder, die endgültig aus dem ärztlichen Berufsleben ausscheiden oder deren Mitgliedschaft endet und die nicht Mitglied einer anderen Kammer im Bundesgebiet werden, zahlen für jeden Monat des Beitragsjahres, in dem der Be­ruf noch ausgeübt wurde, ein Zwölftel des Jahresbeitrages, mindestens jedoch den Mindestbeitrag.

(4) Mitglieder in Elternzeit und arbeitslose Mitglieder zahlen auf Antrag für jeden Monat des Beitragsjahres, in dem der Beruf noch ausgeübt wurde, ein Zwölftel des Jahresbeitra­ges, mindestens jedoch den Mindestbeitrag. Der Antrag ist schriftlich an die Ärztekammer Schleswig-Holstein zu rich­ten.

(5) Mitglieder, die bis zum Stichtag für die Beitragspflicht gemäß § 1 Absatz 3 in Ruhestand getreten sind und nur noch geringfügig eine ärztliche Tätigkeit ausüben, werden auf Antrag nach den Einkünften des laufenden Beitragsjah­res veranlagt. Die Geringfügigkeit einer ärztlichen Tätigkeit im Sinne dieser Beitragssatzung ist in der Anlage zu dieser Satzung geregelt. Der Antrag ist schriftlich an die Ärztekam­mer Schleswig-Holstein zu richten.

(6) Mitglieder, die im Beitragsjahr keine ärztliche Tätigkeit ausüben und 75 Jahre alt oder älter sind, sind beitragsfrei.

Anlage zur Beitragssatzung
Beitragsjahr 2012

Beitragshöhe und Gebühren

(1) Jedes Mitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein zahlt einen Beitrag von 0,6 % seiner Einkünfte aus ärztli­cher Tätigkeit des Jahres 2010. Der Beitrag ist auf volle Euro abzurunden.

(2) Hiervon ausgenommen sind die unter § 9 Beitragssat­zung genannten Gruppen.

(3) Der Mindestbeitrag beträgt 30,00 €.

(4) Der Beitrag nach Absatz 1 erhöht sich bei allen nieder­gelassenen Ärztinnen und Ärzten um einen Ausbildungs­kostensockelbetrag von 50 % des Beitrages nach Absatz 1, höchstens jedoch um 100,00 € und bei allen ermächtigten Ärztinnen und Ärzten um einen Ausbildungskostensockel­betrag von 25,00 €.

(5) Eine ärztliche Tätigkeit gilt im Sinne dieser Beitragssat­zung als geringfügig (siehe § 9 Absatz 5 Beitragssatzung), wenn die daraus erzielten Einkünfte den Betrag von 12.000,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(6) Die Mahngebühr beträgt 25,00 €.

(7) Die Verwaltungsgebühr beträgt 50,00 €.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ansprechpartner

Tatjana Voß
Tel.: 04551/803 - 555
Fax: 04551/803 - 239
E-Mail: kammerbeitrag@aeksh.org
Beate Steinleger
Tel.: 04551/803 - 555
Yvonne Rieb
Tel.: 04551/803 - 555