Vereinbarung Clearingverfahren
Vereinbarung über die Durchführung eines gemeinsamen sektorübergreifenden Clearingverfahrens Rechtskonformität
zwischen der Ärztekammer Schleswig-Holstein und der
Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein
Präambel
Zur Umsetzung der Gemeinsamen Empfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Errichtung von „Clearingstellen“ auf Landesebene zur rechtlichen Bewertung von Kooperationen bei der Patientenversorgung zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern schließen die Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH), die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein (KGSH) und die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) die nachfolgende Vereinbarung. Dabei findet der zwischen der DKG, KBV und BÄK bestehende Konsens Berücksichtigung, dass damit nicht grundsätzlich die Bildung organisatorisch selbstständiger Prüfgremien auf Landesebene intendiert ist (vgl. Beschluss der BÄK und der KBV vom 15.04.2010, Gemeinsames Arbeitspapier von BÄK, KBV und DKG vom 28.05.2010).
§ 1
ÄKSH, KGSH und KVSH treffen im Folgenden Regelungen zur Durchführung eines gemeinsamen sektorübergreifenden Clearingverfahrens Rechtskonformität (im Folgenden „Clearingverfahren“ genannt).
§ 2
ÄKSH, KGSH und KVSH werben bei ihren Mitgliedern dafür, dass diese auch ihren (prospektiven) Vertragspartnern in der zu prüfenden Kooperation die Nutzung des Clearingverfahrens empfehlen.
§ 3
ÄKSH, KGSH und KVSH prüfen Verträge niedergelassener Ärzte mit Krankenhäusern insbesondere auf ihre berufsrechtliche und vertragsarztrechtliche und - für die Seite der Krankenhäuser - krankenhausrechtliche sowie die damit einhergehende wettbewerbsrechtliche (UWG) Zulässigkeit. ÄKSH, KGSH und KVSH prüfen auch, ob Kooperationsverträge dazu führen können, dass gegen Vorschriften des SGB V und des Bundesmantelvertrages-Ärzte verstoßen wird. Insbesondere soll dabei ausgeschlossen sein, dass Leistungen sowohl im Rahmen der KV-Gesamtvergütung als auch im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Krankenhäusern doppelt vergütet werden. ÄKSH, KGSH und KVSH erstellen dazu gemeinsam eine entsprechende Beurteilung. Eigene und etwaige Leitlinien bzw. Rahmenempfehlungen der Partner auf Bundesebene (BÄK, KBV und DKG) sind bei der Beurteilung der Kooperation ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 4
Die Einleitung der Prüfung erfolgt auf Antrag eines (prospektiven) Kooperationspartners. Dieser Antrag ist schriftlich an die ÄKSH, KGSH oder KVSH zu richten und muss sämtliche Vereinbarungsinhalte und die dazugehörigen Unterlagen enthalten. Dem Antrag sind Erklärungen sämtlicher an der zu prüfenden Kooperation beteiligten Partner beizufügen, wonach sich diese mit der Durchführung des Clearingverfahrens durch die ÄKSH, KGSH und KVSH einverstanden erklären.
Die Antragstellung ist für den Antragsteller nicht mit Kosten verbunden.
Im Fall einer bundeslandübergreifenden Kooperation ist der Antrag an die für die Durchführung des Clearingverfahrens zuständige Ärztekammer, Krankenhausgesellschaft oder Kassenärztliche Vereinigung des Bundeslandes zu richten, in dem der Arzt niedergelassenen ist.
ÄKSH, KGSH und KVSH prüfen die Vollständigkeit und wirken ggf. unter angemessener Fristsetzung auf eine Vervollständigung hin. Werden fehlende Unterlagen auch auf gesonderte Aufforderung nicht vorgelegt, findet kein Clearingverfahren statt.
Nach der ordnungsgemäßen Antragstellung bei der ÄKSH, KGSH oder KVSH werden die Antragsunterlagen den jeweils anderen beiden Trägern des Clearingverfahrens zur Verfügung gestellt. ÄKSH, KGSH und KVSH geben grundsätzlich nach gemeinsamer mündlicher Erörterung - ggf. in Form einer Telefonkonferenz - eine Beurteilung zur Rechtskonformität der zu prüfenden Kooperation ab. Diese wird mit den wesentlichen Gründen, ggf. auch Bedenken und Vorbehalten einzelner Vereinbarungspartner, durch die erstkontaktierte Organisation zusammenfassend formuliert.
Kommen ÄKSH, KGSH und KVSH zu dem Ergebnis, dass die zu prüfende Kooperation nicht rechtskonform ist, können - sofern möglich - gegenüber den Kooperationspartnern entsprechende Änderungsempfehlungen ausgesprochen werden.
Die Ärztekammer dokumentiert und archiviert die Vorgänge.
§ 5
Halten ÄKSH, KGSH und KVSH die Hinzuziehung von externen Sachverständigen für erforderlich, können sie dies einstimmig beschließen. Dadurch entstehende Kosten werden zu gleichen Teilen getragen. Ansonsten tragen ÄKSH, KGSH und KVSH ihre Kosten selbst.
§ 6
Zur Abstimmung des Verfahrens und gegebenenfalls Aktualisierung dieser Verfahrensordnung sollen ÄKSH, KGSH und KVSH mindestens einmal im Jahr zu einem gemeinsamen Treffen zusammenkommen.
§ 7
Diese Vereinbarung tritt zum 01.02.2011 in Kraft. Sie kann von der ÄKSH, KGSH oder KVSH binnen einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden.




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